Mattfeldt & Sänger Marketing und Messe AG
        Vertreten d.d. Vorstand Mithat Güzel
        Daimlerstraße 68
        87437 Kempten
    
§ 1
          GELTUNG, VERTRAGSSPRACHE
       (1)  
          Angebote
          und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
          Unternehmern im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d.h. natürlichen
          oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei
          Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
          beruflichen Tätigkeit handeln.
        (2)   Die
          Messeteilnahme erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
          Verkaufsbedingungen. 
        (3)   Abweichende
          Bedingungen des Ausstellers oder Dritter finden keine Anwendung, wenn und
          soweit wir diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Das Schweigen von
          Mattfeldt & Sänger auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere
          nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
          Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des
          Ausstellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin
          kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der
          Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellers gilt auch dann, wenn diese zu
          einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.
       (4)   Diese
          Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als
          Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass Mattfeldt & Sänger
          diese im Einzelfall erneut einbeziehen müssen. Ergeben sich Änderungen der
          Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere aufgrund Änderungen der
          Rechtsprechung, des Gesetzes, Änderungen in der betrieblichen Organisation
          (Lieferung, Buchhaltung, Kundenservice etc.) oder sonstigen gleichwertigen
          Gründen, sind Mattfeldt & Sänger berechtigt, diese Bedingungen jederzeit
          abzuändern; dies gilt jedoch nur, sofern Mattfeldt & Sänger den Ausstellern
          unter Hervorhebung der getätigten Änderungen und unter Einräumung einer
          angemessenen Widerspruchsfrist benachrichtigt haben. Widerspricht der
          Aussteller den neuen Bedingungen nicht, werden diese zum Vertragsbestandteil
          künftiger Verträge.
        (5)   Vertragssprache
          ist ausschließlich Deutsch.
   
        
§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND
        (1)   Mit
          der Zulassung verpflichtet sich der Aussteller, den gebuchten und von Mattfeldt
          & Sänger bestätigten Standplatz im Rahmen der jeweiligen Messe zur
          Ausstellung seiner Waren bzw. Bewerbung seiner Dienstleistungen zu nutzen. Die
          Größe und die Lage des Standplatzes ergeben sich aus den
          Ausschreibungsunterlagen in Verbindung mit der Bestätigung der Anmeldung durch
          Mattfeldt & Sänger. Der Aussteller erhält mit der Auftragsbestätigung einen
          Hinweis auf die Verfügbarkeit der technischen Informationen im
          Ausstellerportal.
        (2)   Vertragsgegenständlich
          und Bestandteil des Auftrags sind Werbemaßnahmen durch Mattfeldt & Sänger
          in Form von Messeplakaten und – flyern zur Verteilung an Kunden des
          Ausstellers. 
        (3)   Mattfeldt
          & Sänger behalten es sich vor, den Standplatz des Ausstellers aus
          organisatorischen Gründen (insbesondere bei Absagen von Ausstellern, Verlegung
          der Messeräume aufgrund terminlicher Verlegungen, sicherheitstechnischen
          Maßnahmen, Vorgaben von Behörden) zu verlegen. Der Aussteller erklärt sich mit
          Annahme dieser AGB damit einverstanden, soweit die Verlegung für ihn nicht
          unzumutbar ist. Die Verlegung berechtigt den Aussteller nicht zum
          Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.
        (4)   Ein
          Wasseranschluss bzw. Stromanschluss ist kostenpflichtig und erfolgt nach
          Vereinbarung. Die Verlegung erfolgt in diesem Fall jeweils bis zur Grenze der
          Ausstellungsfläche. Der Aussteller ist aus Sicherheitsgründen nicht befugt,
          eigene Strom- und/oder Wasseranschlüsse zu verlegen oder Alternativquellen für seinen
          Standplatz zu nutzen; verstößt er hiergegen, ist Mattfeldt & Sänger
          berechtigt, jegliche Anschlüsse und/oder Quellen der Stromerzeugung bzw.
          Wasserversorgung zu entfernen und bis zum Ende der Messe für den Aussteller
          aufzubewahren.
        (5)   Der
          Aussteller kann von Mattfeldt & Sänger diverse Ausstellungsmaterialien
          (Mobiliar, Systemmessebau) kostenpflichtig für die Dauer der Veranstaltung
          anmieten; dies bedarf jedoch einer gesonderten Vereinbarung.
        (6)   Nicht
          Gegenstand des Ausstellungsvertrages ist insbesondere der Aufbau des
          Messestandes durch den Aussteller, die Verlegung von Strom- und Wasserleitungen
          innerhalb der Ausstellungsfläche, die Bereitstellung und Installation von
          Lichtquellen. Diese Leistungen sind gesondert im Rahmen des Messebaus zu
          beauftragen.
        
(7)   Ebenfalls
          nicht Vertragsleistung ist die Bereitstellung eines WLAN-Anschlusses oder von
          Ausstellungsmaterial im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung sowie
          Werbeleistungen in den von Mattfeldt & Sänger herausgegebenen
          Messe-Zeitschriften. Soweit der Aussteller bei Dritten einen WLAN-Zugang für
          die Dauer der Messe bucht, so ist Vertragspartner der Dritte und nicht
          Mattfeldt & Sänger. Der Aussteller hat daher die Bedingungen Dritter im
          Hinblick auf die Nutzung einzuhalten.
        (8)   Vertragsgegenstand
          ist nicht die Versicherung der Ausstellungsgüter und/oder des Messestandes
          und/oder sonstiger Vermögenswerte und/oder der am Messestand tätigen Personen
          und/oder Transportrisiken durch Mattfeldt & Sänger.
         
        § 3 ZULASSUNGSBEDINGUNGEN ZUR AUSSTELLUNG
        Der
          Aussteller verpflichtet sich, 
        a)    nur
          die Waren/Dienstleistungen auszustellen und zu bewerben, die mit der Anmeldung
          gemeldet und gem. § 4 Abs. 3 von Mattfeldt & Sänger bestätigt und damit
          zugelassen wurden.
        b)    nur
          solche Waren/Dienstleistungen zu bewerben und auszustellen, die gesetzlich
          zugelassen sind bzw. die eine entsprechende Verkehrszulassung besitzen (bspw.
          Zulassung nach Medizinproduktegesetz, Lebensmittelzulassung etc.)
        c)     keine
          verbotenen, nicht oder falsch gekennzeichneten, nicht verkehrsfähigen Produkte
          oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu verkaufen.
        d)    Keine
          Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu
          verkaufen, die urheberrechtlich, kennzeichen-, patent-, design-,
          gebrauchsmuster- und/oder geschmacksmusterrechtlich geschützt sind
        e)    Keine
          Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu
          verkaufen, die gegen Persönlichkeitsrechte Dritter verstoßen
        f)      Keine
          Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu
          verkaufen, die gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen,
          insbesondere irreführende, unlautere, aggressive, betrügerische, unwahre,
          rechtsverletzende Werbung zu betreiben
        g)    Alle
          orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften und Anordnungen sowie etwaige
          Schutzgesetze (insbes. Jugendschutz) zu beachten.
         
        § 4 ANMELDUNG UND ZULASSUNG
        (1)    Der
          Aussteller kann sich zur Veranstaltung anmelden, indem er das von Mattfeldt
          & Sänger bereitgestellte Anmeldeformular ausfüllt, unterschreibt und in
          Textform an Mattfeldt & Sänger übermittelt. Im Falle der elektronischen
          Anmeldung über die jeweilige Veranstaltungswebseite bedarf es keiner
          Unterschrift. Mit Absendung des unterzeichneten Anmeldeformulars erkennt der
          Aussteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die ausgehängte
          Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsgeländes an.
        (2)    Soweit
          der Aussteller von Mattfeldt & Sänger ein Angebot (Kostenvoranschlag) für
          die Messe erhält, gilt folgendes: Alle Angebote (Kostenvoranschläge) sind
          freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
          gekennzeichnet sind. Das Angebot ist jeweils bis 5 Werktage nach Angebotsdatum
          gültig; dies gilt auch für unverbindliche Angebote. Maßgeblich für die
          rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung in Textform bei
          Mattfeldt & Sänger. Mit Annahme des Angebots erkennt der Aussteller diese
          Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die ausgehängte Hausordnung des jeweiligen
          Veranstaltungsgeländes an.
        (3)    Der
          endgültige Vertrag kommt durch Bestätigung der Anmeldung (Zulassung) seitens
          Mattfeldt & Sänger zustande, soweit nicht bereits das in Abs. 2 genannte
          Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet war. Ein Rechtsanspruch auf
          Zulassung zu der gewählten Messe besteht nicht. Es besteht zudem kein Anspruch
          auf Exklusivität der angemeldeten und zugelassenen Dienstleistung bzw. des
          Warenangebots.
        (4)    Möchte
          der Aussteller den Stand mit weiteren Ausstellern teilen, benötigt er hierzu
          die Zustimmung von Mattfeldt & Sänger in Textform. Der Mitaussteller ist in
          der Anmeldung anzugeben. Der Vertrag kommt in diesem Fall mit beiden
          Ausstellern als Gesamtschuldnern zustande. Für den Mitaussteller wird eine
          Mitausstellergebühr i.H.v. 150,00 Euro (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
          erhoben. Der Mitaussteller wird in der veröffentlichten Ausstellerliste
          namentlich mit benannt.
        (5)    Angaben
          von Mattfeldt & Sänger zum Gegenstand der Leistung (z.B. Maße, technische
          Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen)
          sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
          vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine
          garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
          Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
          aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
          darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich
          vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Anderes gilt dann, sofern und soweit
          Mattfeldt & Sänger eine ausdrückliche Garantie übernimmt.
        (6)    Auskünfte
          und Erläuterungen hinsichtlich Produkten und Leistungen durch Mattfeldt &
          Sänger und durch deren Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund der
          bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in
          Bezug auf die Produkte dar. 
        (7)    Eine
          Garantie gilt nur dann als von Mattfeldt & Sänger übernommen, wenn
          Mattfeldt & Sänger schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen
          Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
        (8)    Mattfeldt
          & Sänger behält sich das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen
          abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlagen sowie dem Aussteller zur
          Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten,
          Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
          Der Aussteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von
          Mattfeldt & Sänger weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich
          machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder
          vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Mattfeldt & Sänger diese
          Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien
          zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr
          benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages
          führen.
         
        § 5 AUSSTELLUNGSSTAND/PFLICHTEN DES
          AUSSTELLERS
        (1)   Für
          die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes während der Messezeiten sowie
          beim Auf- und Abbau ist der Aussteller selbst verantwortlich. Mattfeldt &
          Sänger erbringt keine Leistungen betreffend die Verwahrung von Gegenständen der
          Aussteller.
        (2)   Der
          Aussteller verpflichtet sich, den Aufbau bis spätestens eine Stunde vor Beginn
          der Ausstellung abgeschlossen zu haben. Andernfalls steht Mattfeldt &
          Sänger der freie Platz zur freien Verfügung, soweit der Aussteller nicht
          nachweist, dass er an dem Aufbau ohne eigenes Verschulden gehindert war. Die
          Verpflichtung zur Standmiete bleibt jedoch bestehen.
        (3)   Der
          Aussteller verpflichtet sich, mit dem Abbau (Abbau von Ständen und Abtransport)
          nicht vor Beendigung der Messe zu beginnen. Handelt er dieser Verpflichtung
          zuwider, ist der Aussteller verpflichtet, für jede angefangene Stunde des
          vorzeitigen Abbaus eine Vertragsstrafe i.H.v. 150,00 Euro zu zahlen (Bsp.: Ist die Messe bis 18 Uhr vereinbart
          und beginnt der Aussteller um 16.05 Uhr mit dem Abbau, so werden 2 Stunden
          x150,00 Euro = 300,00 Euro Vertragsstrafe fällig).
        (4)   Der
          Aussteller ist zudem verpflichtet, folgende Kriterien bzgl. seines Standes
          einzuhalten: Der Aussteller
        a)    hat
          seinen Stand mit Rück- und Seitenwänden auszustatten. 
        b)    Darf
          für seinen Stand nur schwer entflammbares Standmaterial (B1-klassifiziert)
          verwenden.
        c)     hat
          eine Standhöhe von 2,50 m einzuhalten. Für darüberhinausgehende Standhöhen hat
          der Aussteller von Mattfeldt & Sänger bis mind. 3 Tage vorher eine
          Genehmigung in Textform einzuholen.
        d)    Keine
          brennbaren Dekorationsstoffe oder Ausstellungsstücke zu verwenden oder solche
          vorab feuerhemmend zu imprägnieren.
        e)    zudem
          sämtliche sonstigen Baurichtlinien einzuhalten, welche durch Mattfeldt &
          Sänger, gesetzliche und/oder behördliche Anordnung vorgegeben werden. 
        f)      darf
          keine Überdachungen bauen oder verwenden; ausnahmsweise ist eine Überdachung
          zulässig, sofern der Aussteller von Mattfeldt & Sänger bis mind. 3 Tage
          vorher eine Genehmigung in Textform eingeholt hat.
        (5)   Die
          Ausgabe von Kostproben oder essbaren Give-Aways bedarf der vorherigen
          Genehmigung von Mattfeldt & Sänger. Der Aussteller hat hierbei ein
          Hygienekonzept vorzulegen, welches Angaben dazu enthält, wie die Lebensmittel
          (auch Getränke) aufbewahrt, ausgelegt und/oder ausgegeben werden. Ferner hat
          der Aussteller im Hygienekonzept zu versichern, dass alle Personen, welche mit
          den Lebensmitteln in Berührung kommen, die Belehrung gem. § 43 Abs. 1
          Infektionsschutzgesetz erhalten haben, es sei denn der Aussteller legt dar,
          dass er lediglich einzeln vorverpackte Give-Aways ausgibt. Die Genehmigung ist
          bis mind. 3 Tage vor Ausstellungsbeginn in Textform einzuholen.
        (6)   Der
          Aussteller hat die Einhaltung der in Abs. 4 und 5 genannten Vorgaben nachzuweisen
          und etwaige Genehmigungen immer vorzuhalten. Hält der Aussteller diese
          Kriterien nicht ein und entsteht einem anderen hierdurch ein Schaden, haftet
          der Aussteller für diesen Schaden.
        (7)   Der
          Aussteller haftet im Übrigen auch für solche Schäden, welche durch dessen
          aufgrund schuldhafter Zuwiderhandlung gegen gesetzliche und/oder behördliche
          Anweisungen und/oder gegen Anweisungen von Mattfeldt & Sänger und/oder
          gegen diese Bedingungen verstoßen.
         
        § 6
          SONSTIGE VEREINBARUNGEN
        6.1 in Bezug auf Werbeleistungen
        (1)   Der
          Aussteller ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu
          erbringen, insbes. alle einzubindenden Inhalte und Materialien (Texte, Bilder,
          Logos, Tabellen etc.), deren Berücksichtigung er wünscht, in einer für die
          Umsetzung geeigneten Form bzw. Qualität auf Anforderung unverzüglich zu
          liefern, sowie alle sonstigen für die Leistung benötigten Informationen,
          Unterlagen und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden
          Daten und Datenträger müssen virenfrei sein. Der Aussteller hat insbes. alle
          Druckdaten in einer für den Druck geeigneten Form bzw. Qualität entsprechend
          den vertraglich vereinbarten Vorgaben zu liefern sowie alle für die
          Online-Verwendung vorgesehenen Daten in einer hierfür geeigneten Form bzw.
          Auflösung zu liefern.
        (2)  
          Unterlässt der Aussteller eine vereinbarte
          Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen, allein vom
          Aussteller zu vertretenden Gründen, hat Mattfeldt & Sänger den Aussteller
          zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Nach Ablauf der
          gesetzten Frist ist Mattfeldt & Sänger berechtigt, Ersatz des hieraus
          entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. kurzfristige
          Neubeschaffung von Ausstellern) zu verlangen. Hierfür berechnet Mattfeldt &
          Sänger eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettopreises pro
          Kalendertag (insgesamt jedoch maximal 5 %), beginnend mit der Abgabefrist. Der
          Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger gesetzlicher
          Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche
          anzurechnen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis gestattet, dass Mattfeldt &
          Sänger überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
          vorstehende Pauschale entstanden ist.
        (3)  
          Bei der Gestaltung der Inhalte (seien es
          Inhalte in den Firmenportraits, Printanzeigen, Beilagen, Objektanzeigen) wird
          der Aussteller geltendes Recht beachten und dafür Sorge tragen, dass keine
          Rechte Dritter, gleich welcher Art, verletzt werden. Stellt Mattfeldt &
          Sänger nachträglich fest, dass der Aussteller geltendes Recht und/oder Rechte
          Dritter verletzt, so wird Mattfeldt & Sänger diesen hiervon unverzüglich
          schriftlich unterrichten. Dies gilt insbesondere für Inhalte auf der Webseite
          des Ausstellers, auf welche u.U. seitens Mattfeldt & Sänger verlinkt wird. 
        (4)  
          Soweit die Materialien und Inhalte vom
          Aussteller stammen, gilt:
        a)   
          Der Aussteller versichert gegenüber Mattfeldt
          & Sänger, dass sämtliche an Mattfeldt & Sänger übergebenen Materialien
          frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine Urheberrechte,
          Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Designrechte, Geschmacksmusterrechte,
          Patentrechte etc. verletzt werden und dass keine Rechtsverletzungen bzgl.
          dieser Unterlagen etc. bekannt sind oder durch die Übermittlung/Nutzung
          begangen werden. Für Materialien und Inhalte, die der Aussteller bereitstellt,
          ist ausschließlich dieser verantwortlich.
        b)   
          Soweit an irgendwelchen Unterlagen Rechte
          bestehen, versichert der Aussteller, dass die erforderlichen Einwilligungen/Nutzungsrechte
          vorliegen. 
        c)    
          Mattfeldt & Sänger behält sich das Recht
          vor, die Materialien aus begründeten rechtlichen oder unethischen Gründen
          abzulehnen/nicht zu verwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das
          Projekt bekanntermaßen und/oder offensichtlich urheber-, wettbewerbs-, presse-,
          strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt oder zu
          unbilligen Zwecken eingesetzt werden soll. 
        d)   
          Der Aussteller hat Mattfeldt & Sänger zudem
          folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
        (1)   Informationen
          über sämtliche Miturheber an den eingebrachten Materialien 
        (2)   Ggf.
          Beschränkungen des Rechteumfangs bzw. der Art und Weise, auf die das
          vertragsgegenständliche Material eingebunden werden darf
        (5)   Mattfeldt
          & Sänger übernimmt keine Prüfungspflichten, insbes. trifft diese keine
          Pflicht, die Inhalte oder die Webseite des Ausstellers auf mögliche Verstöße
          gegen Rechte Dritter oder auf das Bestehen oder den Inhalt der Lizenzen zu
          überprüfen.
        (6)  
          Vorsorglich stellt der Aussteller Mattfeldt
          & Sänger von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen
          frei, die Dritte gegen Mattfeldt & Sänger wegen einer Verletzung ihrer
          Rechte durch die vom Aussteller zur Verfügung gestellten Inhalte und
          Materialien geltend machen. Mattfeldt & Sänger benachrichtigt den Aussteller
          unverzüglich schriftlich, wenn derartige Ansprüche Dritter wegen der Verletzung
          von Schutzrechten geltend gemacht werden. Der Aussteller übernimmt alle
          entstehenden Kosten, die Mattfeldt & Sänger aufgrund einer von ihm
          verursachten Verletzung von Rechten Dritter, einschließlich der für die
          Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte
          sowie Schadensersatzansprüche von Mattfeldt & Sänger bleiben unberührt.
        6.2 in Bezug auf Anmietung von
          Standmaterial
        (1)   Bestellungen
          in Bezug auf die Anmietung von Standmaterial sind bis 7 Tage vor
          Ausstellungsbeginn möglich. Bestellungen, die bis 14 Tage vor
          Veranstaltungsbeginn eingehen, werden mit einer Servicepauschale belegt. Alle
          Bestellungen stehen unter dem Vorbehalt, dass diese durch Mattfeldt &
          Sänger angenommen und bestätigt werden. 
        (2)   Von
          Mattfeldt & Sänger vermietete Gegenstände verbleiben im Eigentum von
          Mattfeldt & Sänger. Der Aussteller hat jedoch die Möglichkeit, das Eigentum
          käuflich gem. gesondertem Angebot zu erwerben.
        (3)   Der
          Aussteller ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich und schonend zu behandeln,
          alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Schäden an der
          Mietsache sind Mattfeldt & Sänger unverzüglich anzuzeigen. Für durch
          verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Aussteller. 
        (4)   Der
          Aussteller haftet Mattfeldt & Sänger für Schäden, die durch die Verletzung
          seiner ihm obliegenden Obhuts-, Sorgfalts- und Anzeigepflicht schuldhaft
          verursacht werden. Er haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine
          Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Handwerker und Personen sowie durch ihn
          beauftragte Dritte, verursacht werden. Hat der Aussteller oder der vorgenannte
          Personenkreis einen Schaden an der Mietsache verursacht, so hat er diesen
          Mattfeldt & Sänger unverzüglich anzuzeigen. Mattfeldt & Sänger ist
          berechtigt, die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten auf Kosten des
          Ausstellers vornehmen lassen, soweit eine solche Schadensbeseitigung möglich
          und wirtschaftlich zumutbar ist; die Entscheidung hierfür obliegt Mattfeldt
          & Sänger. 
        (5)   Um-,
          An- oder Einbauten sowie Installationen oder sonstige Veränderungen an der
          Mietsache sind nicht zulässig.
        (6)   Eine
          Untervermietung der Mietsache oder Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
        (7)   Mit
          Beendigung des Mietvertrages hat der Aussteller die Mietsache mit sämtlichen
          sonstigen übergebenen Unterlagen und Gegenständen an einem vereinbarten Termin
          zu übergeben.
        (8)   Dem
          Aussteller ist es nicht gestattet, die Mietgegenstände zu verarbeiten oder mit
          anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.
        (9)   Bei
          Pfändungen, Beschlagnahmen, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des
          Insolvenzerfahrens oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der
          Aussteller Mattfeldt & Sänger unverzüglich zu benachrichtigen. Der
          Aussteller haftet für alle Kosten, die für die Aufhebung solcher Zugriffe
          anfallen, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, soweit die
          Erstattung der Kosten nicht von dem betreffenden Dritten zu erlangen ist. Bei
          Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Aussteller Mattfeldt
          & Sänger unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
          erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
          auszuhändigen. 
        (10)   Der
          Aussteller hat die Gegenstände ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl,
          zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Ware betreffenden
          Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Ware an Mattfeldt
          & Sänger abgetreten.
         
        § 7 PREISE UND ZAHLUNG
        (1)   Es
          gelten die von Mattfeldt & Sänger ausgeschriebenen Preise zum Zeitpunkt des
          Vertragsschlusses; diese verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils
          gültigen Mehrwertsteuer. 
        (2)   Die im
          Angebot genannten Preise wurden auf Basis der vom Aussteller geschilderten
          Auftragsdaten erstellt und gelten unter dem Vorbehalt, dass diese unverändert
          bleiben. Andernfalls behält sich Mattfeldt & Sänger vor, das Angebot
          entsprechend anzupassen oder – soweit mit dem Auftrag bereits begonnen wurde –
          die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
        (3)   Mattfeldt
          & Sänger sind berechtigt, Vorkasse in folgender Höhe zu verlangen: 
        a)    Soweit
          der Aussteller Standmaterial (Mobiliar) gem. § 2 Abs. 5, § 6, Ziff. 6.2
          anmietet, sind Mattfeldt & Sänger berechtigt, hierfür Vorkasse i.H.v. 100 %
          zu verlangen.
        b)    Bei
          Buchung des Standes werden 25 % des Buchungsauftrags in Rechnung gestellt; im
          Übrigen gilt Abs. 8.
        c)     Sieben
          Monate vor der Veranstaltung werden weitere 25 % des Buchungsauftrags in
          Rechnung gestellt; im Übrigen gilt Abs. 8. 
        d)    Drei
          Monate vor der Veranstaltung werden die restlichen 50 % des Buchungsauftrags in
          Rechnung gestellt. Erfolgt die Anmeldung/Buchung später als 3 Monate vor der
          Messe, werden sofort 100 % des Buchungsauftrags in Rechnung gestellt; im
          Übrigen gilt Abs. 8.
        (4)   Mattfeldt
          & Sänger behält sich vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern der
          Aussteller trotz zweifacher Mahnung die vollständigen Buchungsgebühren nicht
          bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn bezahlt hat. Mattfeldt & Sänger sind
          berechtigt, vom Aussteller einen Nachweis der Banküberweisung in Kopie zu verlangen.
          Alternativ ist der Aussteller berechtigt, die Zahlung am Tag des Aufbaus des
          Messestandes vollständig in bar zu tätigen.
        (5)   Im
          Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Aussteller stets die
          anfallenden Bankspesen.
        (6)   Mattfeldt
          & Sänger sind bei Dauervertragsbeziehungen berechtigt, die auf der
          Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen an die
          Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.
          Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen,
          wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie
          Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder
          absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen
          zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart,
          z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung
          herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in
          anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei
          Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten, dürfen Mattfeldt & Sänger die
          Preise ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in
          anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Mattfeldt &
          Sänger werden bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen
          Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für
          den Aussteller ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen,
          also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie
          Kostenerhöhungen. Mattfeldt & Sänger werden den Aussteller über Änderungen
          spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform
          informieren.
        (7)   Nachträgliche
          Änderungen auf Veranlassung des Ausstellers werden dem Aussteller zusätzlich
          berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
          Probedrucken, die vom Aussteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage
          verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster,
          Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Aussteller veranlasst sind,
          werden zusätzlich berechnet.
        (8)   Rechnungsbeträge
          sind sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen,
          sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum
          der Zahlung ist der Eingang bei Mattfeldt & Sänger. Leistet der Aussteller
          bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der
          Fälligkeit zu 9% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und
          weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht
          Mattfeldt & Sänger eine
          Verzugspauschale von 40,00 Euro zu. 
        (9)   Werden
          Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers auf einen von diesem benannten Dritten ausgestellt,
          so bleibt der Aussteller gleichwohl der Rechnungsschuldner.
        (10)   Wird Mattfeldt &
          Sänger nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlung des vereinbarten
          Preises infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Ausstellers gefährdet ist, so
          sind diese berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Dem Aussteller steht jedoch das
          Recht zu, diese Folge durch Sicherheitsleistung abzuwenden. 
        (11)   Die
          Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Ausstellers ist nur zulässig, soweit die
          Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung
          eines Zurückbehaltungsrechts ist der Aussteller nur insoweit befugt, als sein
          Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
        (12)   Gerät
          der Aussteller mit einem Betrag von mindestens 10% der offenen Gesamtforderung
          in Verzug, gilt als vereinbart: Alle Forderungen von Mattfeldt & Sänger
          werden sofort fällig. Mattfeldt & Sänger sind berechtigt, die weitere
          Bearbeitung aller Aufträge des Ausstellers von einer Vorauszahlung oder
          Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach Setzung einer angemessenen
          Nachfrist deren weitere Erfüllung abzulehnen. Wird nach Abschluss des Vertrags
          erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde
          Leistungsfähigkeit des Ausstellers gefährdet wird, sind Mattfeldt & Sänger
          nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –
          gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
         
        § 8 LIEFER-/LEISTUNGSTERMIN FÜR DIE IN § 6
          GENANNTEN LEISTUNGEN, VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
        (1)   Die
          Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
          sämtlicher vom Aussteller zu liefernden Unterlagen, Freigaben, insbesondere von
          Plänen und Leistungsbeschreibungen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
          Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Aussteller voraus.
          Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
          Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Mattfeldt & Sänger die
          Verzögerung zu vertreten hat.
        (2)   Die
          Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist an den vereinbarten
          Lieferort. Sollte Mattfeldt & Sänger einen vereinbarten Liefertermin nicht
          einhalten, so hat der Aussteller eine angemessene Nachfrist zu setzen.
        (3)   Soweit
          nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt Mattfeldt & Sänger die
          angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach billigem Ermessen.
        (4)   Die
          Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
          Leistung geht mit der Übergabe bzw. beim Versendungskauf mit der Auslieferung
          der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
          Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Verzögert sich der Versand oder die
          Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Aussteller liegt, geht
          die Gefahr von dem Tag an auf den Aussteller über, an dem der Liefergegenstand
          versandbereit ist und Mattfeldt & Sänger dies dem Aussteller angezeigt hat.
        (5)   Ist
          die Anlieferung aufgrund eines Umstandes, den der Aussteller zu vertreten hat
          unmöglich, oder ist der Aussteller in Annahmeverzug, trägt der Aussteller die
          Kosten einer weiteren Lieferung.
        (6)   Mattfeldt
          & Sänger ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
        ·        
          die Teillieferung für den Aussteller im Rahmen
          des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und zumutbar ist,
        ·        
          die Lieferung der restlichen bestellten Ware
          sichergestellt ist und
        ·        
          dem Aussteller hierdurch kein erheblicher
          Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Mattfeldt &
          Sänger erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
        (7)   Mattfeldt
          & Sänger haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
          Lieferverzögerungen, soweit diese durch
        a)    höhere
          Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen,
          Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der
          Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der
          Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen) verursacht sind,
        b)    Virus-
          und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System erfolgen, gleichwohl Mattfeldt
          & Sänger die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen
          haben oder
        c)     Hindernisse
          aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren
          nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
          oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind, die Mattfeldt &
          Sänger nicht zu vertreten haben,
        (8)   Im
          Falle einer nicht von Mattfeldt
          & Sänger zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware oder einer
          nicht von Mattfeldt & Sänger zu vertretenden Verzögerung des Auftrages
          infolge der vorgenannten Ereignisse des Satzes 1, wird der Aussteller
          unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet. Sofern solche
          Ereignisse Mattfeldt & Sänger die Lieferung oder Leistung unmöglich machen
          und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Mattfeldt &
          Sänger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit diese nicht das
          Beschaffungsrisiko übernommen haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
          verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die
          Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
          angemessenen Anlauffrist. 
        (9)   Ist
          ein Liefer- bzw. Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von
          Ereignissen nach Abs. 7 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin
          überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am
          Vertrag für den Aussteller objektiv unzumutbar, ist der Aussteller berechtigt,
          wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 
        (10)   Im
          Falle des Rücktritts durch den Aussteller und/oder durch Mattfeldt & Sänger
          wird die bereits erbrachte Zahlung für den nicht erbrachten Teil unverzüglich
          erstattet. Weitere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere
          Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
        (11)   Gerät
          Mattfeldt & Sänger mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird
          eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die
          Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 12 dieser Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen beschränkt.
        (12)   Kommt
          der Aussteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine vereinbarte
          Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, allein vom
          Aussteller zu vertretenden Gründen, haben Mattfeldt & Sänger den
          Ausstellern zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Nach
          Ablauf der gesetzten Frist sind Mattfeldt & Sänger berechtigt, Ersatz des
          hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B.
          Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen Mattfeldt & Sänger eine
          pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettoverkaufspreises pro
          Kalendertag (insgesamt jedoch maximal 5 %), beginnend mit der Lieferfrist bzw.
          – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der
          Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger
          gesetzlicher Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende
          Geldansprüche anzurechnen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis gestattet, dass
          Mattfeldt & Sänger überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer
          Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
         
        § 9
          VERLEGUNG VON VERANSTALTUNGEN/ABSAGE DURCH MATTFELDT & SÄNGER
        (1)   Mattfeldt
          & Sänger behält sich das Recht vor, den Veranstaltungstermin zu verlegen
          oder mit anderen Veranstaltungen zusammenzulegen, insbesondere in Fällen 
        a)    Von
          höherer Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen,
          Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der
          Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der
          Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen) verursacht sind,
        b)    Von
          Hindernissen aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen
          anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des
          Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden
          sind, die Mattfeldt & Sänger nicht zu vertreten haben.
        c)     In
          welchen Behörden die Veranstaltung untersagen.
        (2)   Mattfeldt
          & Sänger teilt dies dem Aussteller unverzüglich in Textform mit und gibt –
          soweit ein solcher bereits geplant ist – einen Ersatztermin bekannt. Ist der
          Aussteller Kaufmann, hat dieser unverzüglich zu widersprechen. Andernfalls
          wertet Mattfeldt & Sänger dies als Zustimmung.
        (3)   Mattfeldt
          & Sänger hat zudem das Recht, den Aussteller von der Veranstaltung aus
          wichtigem Grund auszuschließen oder diesem aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein
          solcher wichtiger Grund kann insbesondere bestehen, wenn
        a)   
          gesetzliche oder vertragliche Vorschriften
          durch den Aussteller nicht eingehalten werden, er insbesondere seinen Pflichten
          gem. §§ 5 Abs. 1-2, 4-6, 4 Abs. 4 nicht nachkommt,
        b)   
          der Aussteller fällige Zahlungen trotz
          zweifacher Mahnung nicht leistet,
        c)    
          der Aussteller zahlungsunfähig geworden ist.
        d)    der
          Aussteller gegen die Zulassungsbedingungen/-voraussetzungen des § 3 verstößt.
        Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. 
        (4)   Der
          Aussteller hat in den Fällen des Abs. 1 und 3 keinen Schadensersatzanspruch
          gegen Mattfeldt & Sänger; dies gilt auch für etwaige Aufwendungen, die der
          Aussteller tätigen musste (bspw. Hotelaufenthalte, Lieferkosten, Personalkosten
          etc.).
        (5)   Darüber
          hinaus hat Mattfeldt & Sänger das Recht, die Veranstaltung bis 3 Monate
          vorher abzusagen oder zu verschieben, sofern keine ausreichende
          Ausstellerdichte (mind. 75 %) gewährleistet ist. In diesem Fall verpflichten
          sich Mattfeldt & Sänger, die bezahlten Beträge in voller Höhe an den Aussteller
          zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche, insbes. Aufwendungsersatzansprüche, gegen
          Mattfeldt & Sänger bestehen nicht.
         
        § 10
          STORNIERUNG VON ANMELDUNGEN
        (1)   Werden
          Aufträge seitens des Ausstellers abgesagt oder reduziert oder nimmt er an der
          Veranstaltung nicht teil, ohne dass Mattfeldt & Sänger dies zu vertreten
          haben, sind Mattfeldt & Sänger berechtigt, folgende
          Entschädigungspauschalen geltend machen:
        a)    Bei
          der Absage bis 7 Monate vor dem Veranstaltungsbeginn 25 % des geschuldeten
          Betrages zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer 
        b)    Bei
          der Absage bis 3 Monate und 1 Tag vor dem Veranstaltungsbeginn 50 % des
          geschuldeten Betrages zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer 
        c)     Ab 3
          Monaten vor dem Veranstaltungsbeginn 100 % des geschuldeten Betrages zzgl. der
          jeweils geltenden Umsatzsteuer 
        d)    Bei
          der Absage betreffend des Mobiliars/Ausstellungsmaterial gem. § 2 Abs. 5, § 6
          Ziff. 6.2 100 % des geschuldeten Betrages zzgl. der jeweils geltenden
          Umsatzsteuer, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung.
        (2)   Die
          Entschädigungspauschalen beinhalten u.a. bereits getätigte Aufwendungen sowie
          die Möglichkeit der Weitervermietung an Dritte.
        (3)   Abs. 1 gilt
          jedoch dann nicht, soweit dem
          Aussteller von Mattfeldt & Sänger im Einzelfall ein kostenloses
          Rücktrittsrecht eingeräumt wurde und Mattfeldt & Sänger die Erklärung des
          Ausstellers über die Ausübung dieses kostenlosen Rücktrittsrechts fristgerecht
          zugeht. 
        (4)   Es bleibt
          dem Aussteller ausdrücklich vorbehalten, Mattfeldt & Sänger nachzuweisen,
          dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind als die vorstehend
          berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der
          Leistungen/Materialien stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist
          der Aussteller nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu
          bezahlen.
         
        § 11
          MÄNGELRECHTE
        (1)   Bei
          einem Sachmangel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften mit
          nachfolgenden Änderungen. 
        (2)  
          Der Aussteller hat die ihm übersandten
          Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu
          untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Aussteller genehmigt, wenn ein
          Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf
          Werktagen nach Lieferung oder (ii) im Falle von versteckten Mängeln
          unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. Versteckte Mängel sind
          spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach § 13 Mattfeldt
          & Sänger gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt
          jeglichen Anspruch des Ausstellers aus Pflichtverletzung wegen Sachmangels aus.
          Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder
          arglistigen Handelns seitens Mattfeldt & Sänger, im Falle der Verletzung
          von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der
          Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen
          gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes. 
        (3)   Mängelansprüche
          bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
          Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
          natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
        a)    fehlerhafter
          oder nachlässiger Behandlung, 
        b)    natürlicher
          Abnutzung von Verschleißteilen entstehen,
        c)     Nichtbeachtung
          der Betriebsanweisungen entstehen oder 
        d)    die
          aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
          vorausgesetzt sind.
        Unerhebliche Abweichung
          von der vereinbarten Beschaffenheit sind insbesondere farblich geringfügige
          Abweichungen. 
        Vorstehendes gilt nicht
          im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns
          seitens Mattfeldt & Sänger, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder
          Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines
          Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden
          Haftungstatbestandes.
        (4)   Mattfeldt
          & Sänger kann bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge zwischen der Mängelbeseitigung
          oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, wobei dies nur durch Anzeige in
          Textform (auch per Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Aussteller innerhalb
          angemessener Frist nach Zugang der Benachrichtigung über den Mangel erfolgen
          kann.
        (5)   Falls
          die Nacherfüllung gemäß Abs. 4 fehlschlägt, kann der Aussteller schriftlich
          eine weitere angemessene Nachfrist setzen. Schlägt auch diese fehl oder ist
          eine Nachbesserung für den Aussteller unzumutbar ist oder sofern Mattfeldt
          & Sänger die Nacherfüllung verweigert, ist der Aussteller jeweils nach
          Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den
          Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen
          Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der
          Fristsetzung bleiben unberührt.
        (6)   Mattfeldt
          & Sänger übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in
          der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Aussteller die von Mattfeldt
          & Sänger vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder
          verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten
          Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
        (7)   Die
          zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
          insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und
          Einbaukosten), tragen Mattfeldt & Sänger, wenn tatsächlich ein Mangel
          vorliegt. Andernfalls können Mattfeldt & Sänger vom Aussteller die aus dem
          unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere
          Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende
          Mangelhaftigkeit war für den Aussteller nicht erkennbar. Im Übrigen sind
          Ansprüche des Ausstellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
          Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
          ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
          Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
          Ausstellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach seinem
          bestimmungsgemäßen Gebrauch.
        (8)   Für
          Ansprüche des Ausstellers auf Schadensersatz gelten die besonderen Bestimmungen
          des § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
         
        § 12 HAFTUNG
        12.1 Allgemeines
        (1)   Für
          eine Haftung von Mattfeldt & Sänger auf Schadensersatz gelten unbeschadet
          der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden
          Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
        (2)   Mattfeldt
          & Sänger haftet für Schäden unbeschränkt, soweit diese
        a)    auf
          grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind,
        b)    Mattfeldt
          & Sänger eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,
        c)     nach
          dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind,
        d)    an
          Leben, Körper oder Gesundheit erfolgen oder
        e)    auf
          einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
        (3)   Die
          Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung
          wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vorhersehbaren und
          vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Aussteller bei
          Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen
          rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs. 2 lit. b) bis
          c) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 
        (4)   Im
          Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund
          welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei
          Vertragsabschluss, ausgeschlossen.
        (5)   Die
          verschuldensunabhängige Haftung seitens Mattfeldt & Sänger nach § 536a Abs.
          1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene
          Mängel wird ausgeschlossen. 
        (6)   Vorstehende
          Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter,
          Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren Mattfeldt & Sänger sich zur
          Vertragserfüllung bedient.
        (7)   Die
          vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere
          für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung),
          und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der
          Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter
          Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher
          Aufwendungen. 
        (8)   Eine
          Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ausstellers ist mit den vorstehenden
          Regelungen nicht verbunden.
        12.2 Haftung wegen Verzug
        Sofern
          dem Aussteller aufgrund eines von Mattfeldt & Sänger zu vertretenden
          Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
          berechtigt, eine Verzugsentschädigung (einschl. des Ersatzes vergeblicher
          Aufwendungen) zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs
          0,5 % der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder
          Leistung im Ganzen, höchstens jedoch 5 % der Nettovergütung für die
          Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht
          rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von Mattfeldt & Sänger geliefert
          und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist
          ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen
          oder arglistigen Handelns seitens Mattfeldt & Sänger, bei Ansprüchen wegen
          der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle eines vereinbarten
          fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie
          oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich
          zwingenden Haftung.
        12.3 Haftung wegen
          Unmöglichkeit
        Mattfeldt
          & Sänger haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder
          der groben Fahrlässigkeit von Mattfeldt & Sänger oder eines Vertreters oder
          Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des
          Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die
          Haftung von Mattfeldt & Sänger ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch
          auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich
          ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der
          Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung von Mattfeldt & Sänger wegen
          Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf
          insgesamt 10 % des Wertes der unmöglich gewordenen Leistung begrenzt.
          Weitergehende Ansprüche des Ausstellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind
          - auch nach Ablauf einer an Mattfeldt & Sänger etwa gesetzten Frist zur
          Leistung - ausgeschlossen. Das Recht des Ausstellers zum Rücktritt vom Vertrag
          bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ausstellers ist
          mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
         
        § 13
          Verkürzung der Verjährungsfristen
        (1)   Die
          Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen, gleich
          aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen
          des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 479 Abs.
          1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
          (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planung-oder
          Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommen
          Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
        (2)   Die
          Verjährungsfrist nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche
          gegen Mattfeldt & Sänger, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen -
          unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
        (3)   Die
          Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
        a)    Die
          Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei
          arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Mattfeldt & Sänger eine
          Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.
        b)    Die
          Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob
          fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer - nicht in der Lieferung einer
          mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung
          bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen
          sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des
          Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
          Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz
          vergeblicher Aufwendungen.
        (4)   Die
          Verjährungsfrist beginnt bei allen Werkleistungsansprüchen mit der Abnahme.
        (5)   Soweit
          nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
          über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von
          Fristen unberührt.
        (6)   Die
          vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die
          mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt
          Absatz 1 S. 1.
        (7)   Eine
          Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ausstellers ist mit den vorstehenden
          Regelungen nicht verbunden.
         
        § 14
          Recht zur Nennung der Ausstellerdaten durch Mattfeldt & Sänger
        (1)   
          Mattfeldt &
          Sänger sind berechtigt, den Aussteller unter Nennung seines Namens, der Ansprechpartner
          und seiner Firmenadresse und seines Profilbildes bzw. der Bilder seiner
          Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu nennen. Dies dient
          insbesondere dazu, die Veranstaltung zu bewerben und
          Veranstaltungsinformationen für die Aussteller und die Besucher zu fertigen.
          Der Aussteller stellt sicher, dass er über entsprechende Einwilligungen seiner
          Mitarbeiter/freiberuflich tätigen Ansprechpartner verfügt.
        (2)   
          Mattfeldt &
          Sänger sind zudem berechtigt, den Firmennamen bzw. den Namen des Ausstellers an
          Medienpartner zwecks Werbung und Information weiterzugeben.
        (3)   
          Der Aussteller
          erteilt Mattfeldt & Sänger aus den in Abs. 1 genannten Gründen das Recht,
          Logos des Ausstellers und des Mitausstellers räumlich unbeschränkt und im
          Übrigen wie folgt zu nutzen:
        a)   
          Mattfeldt &
          Sänger sind berechtigt, das Logo für die Dauer von einem Jahr vor der
          Veranstaltung bis zu einem halben Jahr nach der Veranstaltung zu nutzen.
        b)   
          Mattfeldt &
          Sänger sind berechtigt, das Logo inhaltlich für jede kommerzielle und
          nicht-kommerzielle, redaktionelle und nicht-redaktionelle, digitalisierte,
          elektronische und gedruckte Nutzung zu nutzen, dieses insbesondere zu
          vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, auszustellen,
          öffentlich wiederzugeben, zu senden, zu archivieren, vorzuführen sowie damit zu
          werben. 
        c)    
          Soweit dies für die
          Bewerbung in Sozialen Netzwerken erforderlich ist, erteilt der Aussteller
          Mattfeldt & Sänger auch evtl. erforderliche Unterlizenzierungsrechte.
        (4)  
          Die benötigten
          Druckdaten werden Mattfeldt & Sänger rechtzeitig in der von Mattfeldt &
          Sänger angegebenen Form zur Verfügung gestellt. Es gilt § 6 Ziff. 6.1. Abs. 3-8
          entsprechend.
         
        § 15 DATENSCHUTZ
        Im Folgenden informiert Mattfeldt
          & Sänger über die Erhebung
          personenbezogener Daten bei Geschäftsabschlüssen. Personenbezogene Daten sind
          alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, also z. B. Name, Adresse,
          E-Mail-Adressen, Zahlungsdaten, bestellte Waren. 
        15.1    Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter
        (1)   Verantwortlicher gemäß Art. 4 Abs. 7
          DS-GVO ist Mattfeldt & Sänger, vertreten d.d. Mithat Güzel, Unterwanger Str. 3, 87439 Kempten.
        (2)  
          Datenschutzbeauftragter
          ist Dieter Grohmann, Beethovenstr. 23, 87435 Kempten, 0831/5124-7030, info@akwiso.de. 
        15.2    Information über die Datenerhebung zum
          Zwecke der Vertragsabwicklung
        (1)  
          Wenn Sie mit Mattfeldt & Sänger einen Vertrag
          schließen, werden folgende Informationen erhoben: Name, Mailadresse, Firma
          (soweit personenbezogen), Anschrift, Land, Telefonnummer, Ansprechpartner, ggf.
          Kontoinformationen, Zahlungsinformationen, URL.
        (2)  
          Die in Abs. 1
          genannten Daten werden von Mattfeldt & Sänger erhoben, gespeichert und ggf. weitergegeben,
          soweit es erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Mattfeldt
          & Sänger verwendet die Daten
          insbesondere dazu, Sie als Aussteller zu identifizieren, für die Abwicklung der
          Bestellung, zur Korrespondenz mit Ihnen, zur Rechnungsstellung sowie zur ggf.
          erforderlichen Abwicklung von vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen.
          Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der
          Erfüllung des Vertrages und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1
          lit. b DS-GVO. Eine Nichtbereitstellung dieser Daten kann zur Folge haben, dass
          der Vertrag nicht geschlossen werden kann.
        (3)  
          Ferner erhebt Mattfeldt & Sänger
          Informationen wie bspw. die Faxnummer, Mobilnummer und evtl. Zusatzinformationen,
          sofern Sie diese angeben; die Erhebung dieser Daten erfolgt jedoch aufgrund
          Ihrer freiwilligen Einwilligung und zur Alternativen Kommunikation. Die
          Nichtnennung dieser Daten hat auf den Vertrag keinen Einfluss. Die Erhebung
          Ihrer sonstigen Daten erfolgt auf freiwilliger Basis und gem. Ihrer
          Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
        (4)  
          Ferner verwendet Mattfeldt
          & Sänger die
          E-Mail-Adresse des Ausstellers für den Versand eines Newsletters. Diesbezüglich
          wird die Mailadresse nur für die Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder
          Dienstleistungen von Mattfeldt & Sänger verwendet. Rechtsgrundlage hierfür ist
          Art. 7 Abs. 3 UWG.
        (5)  
          Mattfeldt & Sänger ist insbesondere
          berechtigt, die Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur
          Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages gemäß
          Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO, zur Erfüllung einer rechtlichen
          Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO oder zur
          Durchsetzung der berechtigten Interessen von Mattfeldt & Sänger gem. Art. 6
          Abs. 1 lit. f) DSGVO erforderlich ist. Eine Übermittlung kann insbesondere
          erfolgen an
        a)   
          Versanddienstleister zum Zwecke der Lieferung,
          soweit die Lieferung durch Dritte erfolgt, 
        b)   
          Inkasso-Unternehmen oder Rechtsanwalt zum
          Zwecke der Forderungsdurchsetzung, soweit Sie in Verzug sind. Hier liegt das
          berechtigte Interesse von Mattfeldt & Sänger an der Durchsetzung einer
          berechtigten Forderung. Aufgrund der Vorleistung von Mattfeldt & Sänger und
          Ihres Verzugs überwiegen diese berechtigten Interessen.
        c)    
          Medienpartner.
        15.3    Speicherdauer
        Die
          erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen
          Aufbewahrungspflicht für Kaufleute (6, 8 oder 10 Jahre nach Ablauf des
          Kalenderjahres, in dem das Vertragsverhältnis beendet wurde,) gespeichert und
          danach gelöscht. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn Mattfeldt & Sänger
          aufgrund von steuer- oder handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten (gemäß HGB,
          StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder wenn Sie in
          eine darüberhinausgehende Speicherung eingewilligt haben. Freiwillige Daten und
          die Daten gem. Ziff. 15.2 Abs. 3 werden bis zum Ablauf von einem Jahr nach
          Beendigung der Veranstaltung gespeichert.
        15.4    Rechte 
        (1)  
          Sie haben das Recht,
          von Mattfeldt
          & Sänger jederzeit über die zu
          Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) Auskunft zu
          verlangen. Dies betrifft auch die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an
          die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. 
        (2)  
          Zudem haben Sie das
          Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 16 DS-GVO die Berichtigung
          unrichtiger oder unvollständiger Daten und/oder unter den Voraussetzungen des
          Art. 17 DS-GVO die Löschung gespeicherter Daten zu verlangen. Die Löschung
          ist nur möglich, soweit die Verarbeitung nicht zur Ausübung des Rechts auf
          freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen
          Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung,
          Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
        (3)  
          Sie haben das Recht,
          unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der
          Verarbeitung zu verlangen, soweit Sie die Richtigkeit Ihrer Daten bestreiten,
          die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Mattfeldt & Sänger die Löschung ablehnt, Sie die Daten zur
          Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen oder sofern Sie Widerspruch gegen
          die Verarbeitung eingelegt haben.
        (4)  
          Ferner können Sie
          unter den Voraussetzungen des Art. 20 DS-GVO jederzeit eine
          Datenübertragung verlangen.
        (5)  
          Soweit die
          Datenerhebung auf einer Einwilligung beruht, können Sie Ihre Einwilligung
          jederzeit Mattfeldt & Sänger gegenüber widerrufen. Infolgedessen darf Mattfeldt & Sänger diese Daten für die Zukunft nicht weiter
          verarbeiten. 
        (6)   Alle Informationswünsche, Auskunftsanfragen,
          Widerrufe oder Widersprüche zur Datenverarbeitung richten Sie bitte per E-Mail
          an den Datenschutzbeauftragten unter gem. Ziff. 1 Abs. 2 oder an die unter
          Ziff. 1 Abs. 1 genannte Adresse. Für nähere Informationen verweisen
          Mattfeldt & Sänger auf den
          vollständigen Text der DS-GVO. Ferner haben Sie die Möglichkeit, sich bei der
          zuständigen Aufsichtsbehörde über datenschutzrechtliche Sachverhalte zu
          beschweren. Die für Mattfeldt & Sänger zuständige Behörde ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht,
          Promenade 27, 91522 Ansbach.
         
        § 16 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
        (1)  
          Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
          Rechtsbeziehungen zwischen Mattfeldt & Sänger und den Ausstellern gilt
          vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der
          Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist im
          Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind die vorliegenden AGB
          so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich
          gewahrt wird.
        (2)  
          Erfüllungsort für alle vertraglichen
          Verpflichtungen mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder
          anderweitiger Vereinbarung ist der Geschäftssitz von Mattfeldt & Sänger.
        (3)  
          Ist der Aussteller Kaufmann, eine juristische
            Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
            oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand,
            so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
            Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz von Mattfeldt & Sänger.
        Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden
        Abs. 2 und 3 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen
        Mattfeldt & Sänger und dem Aussteller, die zu außervertraglichen Ansprüche
        im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche
        Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung
        unberührt.